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Aufgrund der neuen Verordnungen des Landes Hessen zur Pandemiebekämpfung hat das Präsidium des HHV folgende Beschlüsse gefasst, die ab dem 25. November 2021 in Kraft treten.

Der Trainings- und Spielbetrieb des Hessischen Handball-Verbands wird unter den durch die Verordnung des Landes Hessen vorgegebenen Maßgaben wie folgt weiter geführt:

Erwachsenenbereich:

Der Spiel- und Trainingsbetrieb wird unter Beachtung der 2G-Regel durchgeführt, d.h. es dürfen nur geimpfte, genesene Personen als Spieler/Spielerinnen an diesem teilnehmen.

Jugendbereich:

Auch hier dürfen nur geimpfte, genesene oder getestete Spieler/Spielerinnen am Trainings- und Spielbetrieb teilnehmen. Für Schüler und Schülerinnen, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt das durchgängig geführte Testheft der Schulen weiterhin als Testnachweis, für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, die kein Testheft frühen gilt weiterhin der Schülerausweis als Nachweis.. Schüler und Schülerinnen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, werden als Erwachsene behandelt und dürfen nur unter Erfüllung der Voraussetzung „2G“ am Spielbetrieb teilnehmen. Jugendliche, die keine Schule besuchen, werden wie Erwachsene behandelt. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs oder Sechsjährige die noch nicht zur Schule gehen benötigen wie bisher keinen Nachweis zur Betretung von Sportstätten. 

Zuschauerbereich:

Hier gilt die Negativnachweispflicht nach § 3 der CoSchuV. Die für den Spielbetreib gültigen Regelungen für den Zutritt zu den Sportstätten haben für die entsprechenden Alters-/ Personengruppen auch im Zuschauerbereich Gültigkeit. Optional kann für den Zuschauerbereich auch ein 2G-Plus-Modell gewählt werden. Das 2G und das 2G-plus-Zugangsmodell können in derselben Einrichtung, beispielsweise an unterschiedlichen Tagen, Wochen oder Tageszeiten sowie in klar abgegrenzten Bereichen nebeneinander Anwendung finden, sofern jederzeit sichergestellt ist, dass unberechtigte Personen keinen Zutritt zu den Bereichen haben, in denen das 2G-plus-Zugangsmodell umgesetzt wird.

Sonderregelungen für „Beschäftigte in Sportstätten“(Trainer, Schiedsrichter, ZN/SK, und Offizielle):

Für die Beschäftigten in Sportstätten – unabhängig, ob angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich – gilt der Negativnachweis der (auch ehrenamtlich) Beschäftigten nach den Arbeitsschutzregelungen des Bundes (geimpft, genesen oder beim Betreten des Betriebes getestet). Zu dieser Gruppe zählen u. a. Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ZN/SK. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt. Für die Durchführung, Kontrolle und Dokumentation der Tests ist der Arbeitgeber, hier also der Verein (der betreffenden Person), verantwortlich. Die Sonderregelungen haben nur während des Einsatzes im Trainings- oder Spielbetrieb Gültigkeit, nicht bspw. als Zuschauer/in.

Absage von Spielen:

Spielverlegungen können kostenfrei beantragt werden, sofern mindestens ein/e Spieler/in positiv auf das Corona-Virus getestet wurde. Als Nachweis hierfür muss bis vier Tage nach einem Spiel ein PCR-Test oder eine Quarantäne-Anordnung des Gesundheitsamtes vorgelegt werden. Selbst- oder Antigen-Schnelltests gelten nicht als Nachweis. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Spiel als verloren gewertet.

Das gesamte Schreiben als Download (PDF)

FAQ zu den Regelungen des Landessportbundes Hessen

Quelle: hessen-handball.de